Gesundheit, Beauftragte für Menschen mit Behinderung

Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung informiert: Hilfsmittelversorgung, Teil 2… von Iris Schwarz

Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung informiert:
Hilfsmittelversorgung–wer trägt eigentlich die Kosten?(Teil 2)
Trotz gesetzlicher Regelungen kommt es im Alltag immer wieder zu Problemen, welcher Kostenträger für die Beschaffung und Finanzierung von Hilfsmitteln zuständig ist. Im gleichnamigen Artikel in der Sommerausgabe der Brücke wurde zunächst allgemein erklärt, welche Kostenträger zuständig sein können. Darüber hinaus wurde auf die Sonderfälle von Mehrfachausstattungen sowie auf den Sonderfall Hilfsmittel mit Doppelzweck eingegangen. Ein weiterer Sonderfall stellt die Hilfsmittelversorgung im Pflegeheim dar.
Pflegeheime sind laut Gesetz dazu verpflichtet, Hilfsmittel bereit zu stellen, die beider hauswirtschaftlichen Versorgung und Grundpflege der pflegebedürftigen Person notwendig sind (Hilfsmittel des üblichen Pflegebetriebs). Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Tätigkeiten, die normalerweise im Haushalt eines Menschennotwendig werden. Dazu gehört insbesondere die Reinigung des Zimmers, die Versorgung mit Essen und sauberer Kleidung. Die Grundpflege umfasst die Unterstützung eines pflegebedürftigen Menschen bei alltäglichen Handlungen wie Körperpflege und Fortbewegung.
Daher sind vom Heim generell folgende Hilfsmittel bereitzustellen:
  • Hilfen beim Baden und Duschen (Wannenlifter, Duschrollstuhl, Haltegriffe im Bad)
  • Mobilitätshilfen (Zimmerrollstuhl, Anziehhilfen, Gehstock, Rollator, Lifter, Rampen, Hebebühnen)
  • Hilfen beim Toilettengang (z. B. Toilettenstuhl, Bettpfanne, Einmalhandschuhe)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (zum Beispiel Schnabeltasse, Trinkhalm)
  • Pflegebetteninklusive Lagerungsrollen und Bettschutzauflagen
Die Kosten für diese Hilfsmittel sind im Pflegesatz oder in den Investitionskosten des Pflegeheims enthalten und dürfen vom Pflegeheimbetreiber nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Zuständigkeit der Krankenversicherung:
Hilfsmittel, die wegen einer individuellen Erkrankung oder Behinderung notwendig werden, gehören nicht zum Zuständigkeitsbereich des Pflegeheims. Sie müssen über eine ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse des Heimbewohners/der Heimbewohnerin beantragt werden. Beispiele für Hilfsmittel, die die Krankenkasse nach Genehmigung stellt, sind:
  • Hilfsmittel, die einer medizinischen Behandlung dienen und im Einzelfall notwendig sind (z. B. Windelhosen bei Inkontinenz, Ernährungspumpe, Dekubitusmatratze zur Behandlung eines vorhandenen Druckgeschwürs)
  • Hilfsmittel, die dazu dienen, eine unmittelbar drohende Erkrankung oder Behinderung zu verhindern (Dekubitusmatratze)
  • Hilfsmittel, die individuell angepasst werden und nur für die betroffene Person verwendet werden (zum Beispiel Hörgeräte, Prothesen, orthopädisch angepasste Schuhe, Brillen)
  • Hilfsmittel, die wegen einer Behinderung notwendig sind, um die Mobilität und Teilhabe am alltäglichen Leben zu ermöglichen (zum Beispiel individuelle Anpassungen bei einem Rollstuhl, Lesegerät eines erblindeten Heimbewohners)
  • Hilfsmittel, die ein allgemeines Grundbedürfnis außerhalb des Heimgeländes stillen (zum Beispiel ein eigener Rollstuhl für regelmäßige Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims)

Autorin: Iris Schwarz

Pflegeberatungsstelle der Stadt Bad Honnef

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